Satzung vom 19.12.2019
Eingetragen am 13.02.2020
Amtsgericht Mannheim
- Registergericht -
VR 200243
S a t z u n g
Deutsch-Französischer-Carneval-Verein
Baden-Baden 1973 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1.
Der Verein führt den Namen:
„Deutsch-Französischer-Carneval-Verein Baden-Baden 1973
e.V.“
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden.
3.
Zweck des
Vereins ist die Förderung und die Pflege des karnevalistischen
bzw. fasnachtlichen Brauchtums. Außerdem ist der Zweck die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3a. Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht, durch
-
Durchführung von karnevalistischen
Brauchtumsveranstaltungen teilweise bilingual (auf deutsch und
französisch).
-
Teilnahme an Karnevalsumzügen.
-
Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen auch
für Kinder und Jugendliche.
-
Aufführung des karnevalistischen Tanzes.
-
Durchführung von Turnieren für karnevalistischen Tanz
(Gardetanz, Showtanz etc.), karnevalistischer Musik (Guggenmusik
etc.) und ähnlichen Darbietungen im Rahmen des Satzungszwecks.
-
Pflege der Deutsch-Französischen Freundschaft durch
Austausch über jedwelche Themen deutsch-französischer Art.
-
Austausch zwischen den deutschen und französischen
karnevalistischen Brauchtumsvereinen.
-
Auszeichnung und Ehrung besonderer sich um die
deutsch-französische Freundschaft verdient gemachter Personen
oder Institutionen.
4.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
1a. Die
Mitgliedschaft im DFCV können natürliche und juristische
Personen sowie im Handelsregister eingetragene Firmen auf
schriftlichen Antrag erwerben. Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht.
1b. Bei
Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht
dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
2.
Juristische Personen und Firmen müssen in dem Aufnahmeantrag die
natürliche Person benennen, die Repräsentant des Antragstellers
sein soll. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.
3.
Bei minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag von
mindestens einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
2.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist.
3.
Eine Rückzahlung
von Beiträgen findet in keinem Fall statt.
§ 5
Ausschließung
1.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem
Grund erfolgen
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)
ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
b)
wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt, insbesondere, wenn ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten vorliegt.
2.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem
Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme
zu dem Ausschlussgrund zu geben.
3.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den
Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses
durch die ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung und muss binnen
eines Monats nach Entscheidung der Mitgliederversammlung
erfolgen (materiell-rechtliche Ausschlussfrist).
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft
festgelegt.
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht
haben, können durch den Vorstand des Vereins zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Der Ehrenpräsident § 12 ist von der Verpflichtung der
Beitragszahlung freigestellt.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8a
Vorstand
1.
Der Vorstand, auch Comité genannt, setzt sich aus
folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
Präsident
2.
Erster Deutscher Vorsitzender
3.
Erster Französischer Vorsitzender
4.
Senatspräsident
5.
Chef des Protokolls (Schriftführer)
6.
Schatzmeister (Kassier)
7.
bis zu 6 Beisitzer
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Präsidenten, dem 1. Deutschen Vorsitzenden, dem 1. Französischen
Vorsitzenden und dem Senatspräsidenten die den Verein jeweils
alleine außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
3.
Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.
4.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
sechs Mitglieder desselben anwesend sind, darunter entweder der
Präsident, der 1. Deutsche Vorsitzende, der 1. Französische
Vorsitzende oder der Senatspräsident und der Schatzmeister. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
5.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit
bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand
für die restliche Zeit der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
6.
Die Haftung des Vorstands und seinen Mitgliedern für die
Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und
seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt soweit dies Kraft Gesetz zulässig ist.
7.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung
oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)
Die Einberufung und Vorbereitung der
Mitgliederversammlung.
c)
Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
8.
Der Vorstand ist ermächtigt, notwendige
Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts - und
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, selbst
vorzunehmen. Der Vorstand hat die Mitglieder über eine
geforderte und vorgenommene Satzungsänderung alsbald in Textform
zu unterrichten.
§
8b
Vergütung für Vereinsvorstandstätigkeit
1.
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
2.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1
beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine
angemessene Vergütung gezahlt wird.
3.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein
gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder
Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an
nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
4.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur
Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des
Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der
Berichte des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer, die
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die
Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus
dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr jeweils in der ersten Hälfte findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese mindestens ein
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist
zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der
Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern
nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, dürfen erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt werden.
2a. Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom 1. Deutschen Vorsitzenden oder vom 1.
Französischen Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Mitglieder
bestimmen bei Beginn der Mitgliedersammlung einen anderen
Versammlungsleiter.
2b. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2c.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich wahrgenommen werden. Eine Vertretung ist nicht
zulässig.
2d.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht.
3.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Chef
des Protokolls zu unterschreiben ist.
§
10
Auflösung
1.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke:
2.
Das Vermögen des Vereines geht jeweils zu ½ an die Stadt
Baden-Baden, die es zur Förderung der Jugend verwenden soll und
zu ½ an die gemeinnützige Stiftung „Haus der Badisch-Pfälzischen
Fastnacht“, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Liquidation
durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.
§ 11
Der Senat
1.
Als
repräsentative Spitze des Vereins besteht ein Senat. Aufgabe des
Senats ist es, den Verein im Sinne seiner Zielsetzung zu
repräsentieren, bei gegebenen Anlässen nach Beauftragung durch
den Vorstand zu vertreten und nach bestem Vermögen zu fördern.
2.
Dem Senat steht ein Senatspräsident vor, dieser wird im
Turnus der allgemeinen Wahlen von der Mitgliederversammlung
gewählt und muss vorher bereits Mitglied des Senats gewesen
sein. Er gehört dann nach seiner Wahl dem geschäftsführenden
Vorstand an.
3.
Die
Senatoren können grundsätzlich nur berufen werden und müssen
Mitglieder des Vereins sein.
4.
Die
Berufung zum Senator erfolgt auf Vorschlag des
Senatspräsidenten, und muss vom Vorstand durch einfache Mehrheit
bestätigt werden.
5.
Die Zahl der
Senatsmitglieder und die Dauer ihrer Berufung unterliegen keiner
Beschränkung.
6.
Die Berufung
zum Senator kann vom Vorstand widerrufen werden sofern ein
wichtiger Grund nach Maßgabe der §§ 4 und 5 vorliegt. § 3 Abs.
1b gilt entsprechend.
7.
Der Senat
trifft sich einmal jährlich, Zeitpunkt und Ort der Senatssitzung
werden vom Senatspräsidenten festgelegt und den Senatoren
schriftlich mitgeteilt. Die Senatssitzung muss zwischen zwei
Mitgliederversammlungen liegen.
§ 12
Der Ehrenpräsident
1.
Aufgabe des Ehrenpräsidenten ist es den Verein im Sinne
seiner Zielsetzung zu repräsentieren, bei gegebenen Anlässen
nach Beauftragung durch den Vorstand zu vertreten, und den
Vorstand in beratender Funktion zu unterstützen.
2.
Der Ehrenpräsident wird auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung ernannt, und muss mindestens eine
ganze Wahlperiode dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehört
haben.
3.
Das Amt des Ehrenpräsidenten kann grundsätzlich nur an
eine Person verliehen werden.
4.
Die Dauer der Ernennung ist zeitlich unbegrenzt und kann
vom Vorstand nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund
nach Maßgabe der §§ 4 und 5 der Satzung vorliegt.
§ 13
Datenschutz im Verein
1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden
unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
-
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel
18 DS-GVO,
-
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
und
-
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
Soweit in dieser Satzung die männliche Sprachform gewählt ist,
gilt die weibliche Sprachform entsprechend. Alle Ämter stehen
Frauen wie Männer gleichermaßen offen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 22. Mai
2019 beschlossen und abgeändert durch Beschluss des Vorstandes
am 16. Dezember 2019.
gez.
gez.
Christian Grimm
Dagmar Komander
Präsident
Schriftführer
|