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§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der
Verein führt den Namen: Deutsch-Französischer Carneval-Verein
Baden-Baden 1973 e.V.
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden
3. Zweck
des Vereins ist die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen
und die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Außerdem ist
der Zweck des Vereines die Förderung und Pflege der
Deutsch-Französischen Freundschaft. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
4. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung
finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft im DFCV können natürlich und juristische Personen
sowie im Handelsregister eingetragene Firmen auf schriftlichen
Antrag erwerben. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags
ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
2. Juristische
Personen und Firmen müssen in dem Aufnahmeantrag die natürliche
Person benennen, die Repräsentant des Antragstellers sein soll.
Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.
3. Bei
minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag von mindestens
einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt
b)
Durch Ausschluß
c)
Durch Tod
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten ist.
3. Eine
Rückzahlung von Beiträgen findet in keinem Fall statt.
§ 5
Ausschließung
1. Ausschließungsgründe
sind:
a) Kommt
ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kann es durch
den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
b) Wenn
ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der
Vorstandschaft festgelegt.
2. Mitglieder, die sich besonders um
den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand des
Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Der
Ehrenpräsident (§ 12) ist von der Verpflichtung der
Beitragszahlung freigestellt.
§ 7
Vorstand
1. Der
Vorstand, auch Comité genannt, setzt sich aus folgenden
Mitgliedern zusammen:
1. Präsident/in
2. Erste/r
deutsche/r Vorsitzende/r
3. Erste/r
Französische/r Vorsitzende/r
4. Senatspräsident/in
5. Erste/r
Chef/in des Protokolls (Schriftführer/in)
6. Stellvertrende/r
Chef/in des Protokolls (stellvertrende/r Schriftführer/in)
7. Erste/r
Schatzmeister/in (Kassier/in)
8. Stellvertrende/r
Schatzmeister/in (stellvertretende/r Kassier/in)
9. Beisitzer/in
10. Beisitzer/in
2. Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsident/in,
dem/der 1. Deutschen Vorsitzenden, dem/der 1. Französischen
Vorsitzenden und dem/der Senatspräsidenten/in, die den Verein
jeweils alleine vertreten.
3. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
4. Der
Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder
desselben anwesend sind, darunter entweder der/die Präsident/in,
der/die 1. Deutsche Vorsitzende, der/die 1. Französische
Vorsitzende oder der/die Senatspräsident/in, und der/die
Schatzmeister/in. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Präsidenten/in. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
§ 8
Repräsentation des Vereins
1. Neben
dem Vorstand besteht ein Elferrat sowie Pagen, welche aus dem
Vorstand und den von ihm hinzu zu wählenden Elferratsmitgliedern
besteht. Die Aufgabe des Elferrates und der Pagen ist die
Repräsentation des Vereins bei Veranstaltungen.
2.
Die
auf Vorschlag des/der Senatspräsidenten/in und nach Bestätigung
durch den Vorstand berufenen Senatoren haben die Aufgabe, nach
Beauftragung durch den Vorstand den Verein bei Veranstaltungen
zu repräsentieren und zu vertreten, sowie den Verein nach bestem
Vermögen zu fördern
3. Der
Ehrenpräsident hat die Aufgabe, den Verein im Sinne seiner
Zielsetzung zu repräsentieren, bei gegebenen Anlässen nach
Beauftragung durch den Vorstand zu vertreten, und den Vorstand
in beratender Funktion zu unterstützen
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Mindestens
einmal im Jahr soll die Ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im
Badischen Tagblatt und in den Badischen Neuesten Nachrichten
erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen
einzuhalten.
2. Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom 1. Deutschen Vorsitzenden oder vom 1.
Französischen Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung
hat die Aufgabe, den Bericht des Präsidenten, des Schatzmeisters
und des Chefs des Protokolls entgegenzunehmen und alle zwei
Jahre den gesamten Vorstand sowie 2 Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer neu zu wählen. Im übrigen nimmt die
Mitgliederversammlung die im BGB vorgesehenen Aufgaben wahr.
3. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Chef des
Protokolls zu unterschreiben ist.
§ 10
Auflösung
1. Bei
der Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch die zu
diesem Zeitpunkt des Auflösungs-beschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.
2. Das
Vermögen des Vereines geht nach Auflösung an die Stadt
Baden-Baden, die es entsprechend einer steuerbegünstigten
Körperschaft zuführen soll. (Falls möglich je hälftig an einen
Deutschen und Französischen Kindergarten.)
Ansonsten soll das Restvermögen an
die gemeinnützige Stiftung „Haus der Badisch-Pfälzischen
Fasnacht“ überstellt werden; verwaltet durch die Vereinigung
Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine mit Sitz in Speyer.
§ 11
Der Senat
1. Als
repräsentative Spitze des Vereins besteht ein Senat. Aufgabe des
Senats ist es, den Verein im Sinne seiner Zielsetzung zu
repräsentieren, bei gegebenen Anlässen nach Beauftragung durch
den Vorstand zu vertreten und nach bestem Vermögen zu fördern.
2. Dem
Senat steht ein/e Senatspräsident/in vor, diese/r wird im Turnus
der allgemeinen Wahlen von der Mitgliederversammlung gewählt und
muß vorher bereits Mitglied des Senats gewesen sein. Er gehört
dann nach seiner Wahl dem geschäftsführenden Vorstand an.
3. Die
Senatoren können grundsätzlich nur berufen werden und müssen
Mitglieder des Vereins sein.
4. Die
Berufung zum Senator erfolgt auf Vorschlag des
Senatspräsidenten, und muß vom Vorstand durch einfache Mehrheit
bestätigt werden.
5. Die
Zahl der Senatsmitglieder und die Dauer ihrer Berufung
unterliegen keiner Beschränkung.
6. Die
Berufung zum Senator kann vom Vorstand widerrufen werden, sofern
ein wichtiger Grund nach Maßgabe der §§ 4 und 5 vorliegt.
7. Der
Senat trifft sich einmal jährlich, Zeitpunkt und Ort der
Senatssitzung werden vom Senatspräsidenten festgelegt und den
Senatoren schriftlich mitgeteilt. Die Senatssitzung muß zwischen
zwei Mitgliederversammlungen liegen.
§ 12
Der Ehrenpräsident
1. Aufgabe
des Ehrenpräsidenten ist es den Verein im Sinne seiner
Zielsetzung zu repräsentieren, bei gegebenen Anlässen nach
Beauftragung durch den Vorstand zu vertreten, und den Vorstand
in beratender Funktion zu unterstützen.
2. Der
Ehrenpräsident wird nach Vorstandsbeschluß ernannt, und muß
mindestens eine ganze Wahlperiode dem Vorstand im Sinne des § 26
BGB angehört haben.
3. Das
Amt des Ehrenpräsidenten kann grundsätzlich nur an eine Person
verliehen werden.
4. Die
Dauer der Ernennung ist zeitlich unbegrenzt und kann vom
Vorstand nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund nach
Maßgabe der §§ 4 und 5 der Satzung vorliegt.
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