Satzung Deutsch-Französischer Carneval-Verein Baden-Baden 1973 e.V.


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Satzung vom 19.12.2019

Eingetragen am 13.02.2020

Amtsgericht Mannheim

- Registergericht -

VR 200243

 

 

 

 

 

 

 

S a t z u n g

Deutsch-Französischer-Carneval-Verein

Baden-Baden 1973 e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1.      Der Verein führt den Namen:       

         „Deutsch-Französischer-Carneval-Verein Baden-Baden 1973 e.V.“

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Baden-Baden.

3.      Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des karnevalistischen bzw. fasnachtlichen Brauchtums. Außerdem ist der Zweck die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3a.    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht, durch

-        Durchführung von karnevalistischen Brauchtumsveranstaltungen teilweise bilingual (auf deutsch und französisch).

-        Teilnahme an Karnevalsumzügen.

-        Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen auch für Kinder und Jugendliche.

-        Aufführung des karnevalistischen Tanzes.

-        Durchführung von Turnieren für karnevalistischen Tanz (Gardetanz, Showtanz etc.), karnevalistischer Musik (Guggenmusik etc.) und ähnlichen Darbietungen im Rahmen des Satzungszwecks.

-        Pflege der Deutsch-Französischen Freundschaft durch Austausch über jedwelche Themen deutsch-französischer Art.

-        Austausch zwischen den deutschen und französischen karnevalistischen Brauchtumsvereinen.

-        Auszeichnung und Ehrung besonderer sich um die deutsch-französische Freundschaft verdient gemachter Personen oder Institutionen.

4.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

1a.    Die Mitgliedschaft im DFCV können natürliche und juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Firmen auf schriftlichen Antrag erwerben. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

1b.    Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

2.      Juristische Personen und Firmen müssen in dem Aufnahmeantrag die natürliche Person benennen, die Repräsentant des Antragstellers sein soll. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.

3.      Bei minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag von mindestens einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

 

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet:      a) durch Austritt

                                                         b) durch Ausschluss

                                                         c) durch Tod

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist.

3.      Eine Rückzahlung von Beiträgen findet in keinem Fall statt.

 

 

§ 5

Ausschließung

1.      Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)      ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt

b)      wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere, wenn ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten vorliegt.

2.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Ausschlussgrund zu geben.

3.      Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses durch die ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung und muss binnen eines Monats nach Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgen (materiell-rechtliche Ausschlussfrist).

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft festgelegt.

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Der Ehrenpräsident § 12 ist von der Verpflichtung der Beitragszahlung freigestellt.

 

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8a

Vorstand

1.     Der Vorstand, auch Comité genannt, setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1.                Präsident

2.                Erster Deutscher Vorsitzender

3.                Erster Französischer Vorsitzender

4.                Senatspräsident

5.                Chef des Protokolls (Schriftführer)

6.                Schatzmeister (Kassier)

7.                bis zu 6 Beisitzer

        

2.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Deutschen Vorsitzenden, dem 1. Französischen Vorsitzenden und dem Senatspräsidenten die den Verein jeweils alleine außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

3.      Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.

4.      Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder desselben anwesend sind, darunter entweder der Präsident, der 1. Deutsche Vorsitzende, der 1. Französische Vorsitzende oder der Senatspräsident und der Schatzmeister. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

5.      Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Zeit der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

6.      Die Haftung des Vorstands und seinen Mitgliedern für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt soweit dies Kraft Gesetz zulässig ist.

7.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)      Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

c)      Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

8.      Der Vorstand ist ermächtigt, notwendige Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts - und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, selbst vorzunehmen. Der Vorstand hat die Mitglieder über eine geforderte und vorgenommene Satzungsänderung alsbald in Textform zu unterrichten.

 

 

 § 8b

Vergütung für Vereinsvorstandstätigkeit

1.      Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.      Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

3.      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

4.      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr jeweils in der ersten Hälfte findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, dürfen erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

2a.   Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Deutschen Vorsitzenden oder vom 1. Französischen Vorsitzenden geleitet, es sei denn, die Mitglieder bestimmen bei Beginn der Mitgliedersammlung einen anderen Versammlungsleiter.

2b.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2c.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

2d.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

3.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Chef des Protokolls zu unterschreiben ist.

 

 

  § 10

Auflösung

1.      Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke:

2.      Das Vermögen des Vereines geht jeweils zu ½ an die Stadt Baden-Baden, die es zur Förderung der Jugend verwenden soll und zu ½ an die gemeinnützige Stiftung „Haus der Badisch-Pfälzischen Fastnacht“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.      Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 11

Der Senat

1.      Als repräsentative Spitze des Vereins besteht ein Senat. Aufgabe des Senats ist es, den Verein im Sinne seiner Zielsetzung zu repräsentieren, bei gegebenen Anlässen nach Beauftragung durch den Vorstand zu vertreten und nach bestem Vermögen zu fördern.

2.      Dem Senat steht ein Senatspräsident vor, dieser wird im Turnus der allgemeinen Wahlen von der Mitgliederversammlung gewählt und muss vorher bereits Mitglied des Senats gewesen sein. Er gehört dann nach seiner Wahl dem geschäftsführenden Vorstand an.

3.      Die Senatoren können grundsätzlich nur berufen werden und müssen Mitglieder des Vereins sein.

4.      Die Berufung zum Senator erfolgt auf Vorschlag des Senatspräsidenten, und muss vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestätigt werden.

5.      Die Zahl der Senatsmitglieder und die Dauer ihrer Berufung unterliegen keiner Beschränkung.

6.      Die Berufung zum Senator kann vom Vorstand widerrufen werden sofern ein wichtiger Grund nach Maßgabe der §§ 4 und 5 vorliegt. § 3 Abs. 1b gilt entsprechend.

7.      Der Senat trifft sich einmal jährlich, Zeitpunkt und Ort der Senatssitzung werden vom Senatspräsidenten festgelegt und den Senatoren schriftlich mitgeteilt. Die Senatssitzung muss zwischen zwei Mitgliederversammlungen liegen.

 

§ 12

Der Ehrenpräsident

1.      Aufgabe des Ehrenpräsidenten ist es den Verein im Sinne seiner Zielsetzung zu repräsentieren, bei gegebenen Anlässen nach Beauftragung durch den Vorstand zu vertreten, und den Vorstand in beratender Funktion zu unterstützen.

2.      Der Ehrenpräsident wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt, und muss mindestens eine ganze Wahlperiode dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB angehört haben.

3.      Das Amt des Ehrenpräsidenten kann grundsätzlich nur an eine Person verliehen werden.

4.      Die Dauer der Ernennung ist zeitlich unbegrenzt und kann vom Vorstand nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund nach Maßgabe der §§ 4 und 5 der Satzung vorliegt.

 

§ 13

Datenschutz im Verein

 

1.      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2.      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

-        das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-        das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-        das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-        das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-        das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

-        das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3.      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Soweit in dieser Satzung die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend. Alle Ämter stehen Frauen wie Männer gleichermaßen offen.

 

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2019 beschlossen und abgeändert durch Beschluss des Vorstandes am 16. Dezember 2019.

 

 

 

 

 

 

gez.                                                                                       gez.

Christian Grimm                                                          Dagmar Komander

Präsident                                                                     Schriftführer

 

 

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